DES STADTSPORTVERBANDES SPEYER e.V.

beschlossen in den ordentlichen Mitgliederversammlungen
am 24.03.1981, 17.03.1997 , 27.03.2017 und 27.03.2019

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: "Stadtsportverband Speyer e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Speyer.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
  4. Seine Farben sind rot I weiß.


§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck und Aufgaben

  1. Der Stadtsportverband fördert den Sport im Sinne der Satzungen des Deutschen Sportbundes, des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und des Sportbundes
    Pfalz.
  2. Er vertritt die gemeinsamen Interessen der ihm angeschlossenen Sportvereine in Speyer.
  3. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  4. Er erfüllt seine Aufgaben insbesondere
    - durch Förderung der Beziehungen seiner Mitglieder untereinander,
    - durch Austausch von Erfahrungen unter seinen Mitgliedern,
    - durch Koordinierung der anfallenden Jahrestermine
    - durch Beratung in allen den Mitgliedern betreffenden Angelegenheiten und
    - durch Wahrung berechtigter Interessen gegenüber den Behörden.
  5. Der Stadtsportverband dient durch die Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Stadtsportverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtsportverbandes fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtsportverbandes.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden,
    - wer als Sportverein dem Sportbund pfalz und einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehört,
    - seinen Sitz in Speyer hat,
    - Kinder- und Jugendarbeit betreibt,
    - seit Eintragung in das Vereinsregister mindestens 3 Jahre besteht und keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
  2. Dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme sind beizufügen:
    a) die Vereinssatzung,
    b) der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
    c) ein Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmitglieder,
    d) die Angabe der betriebenen Sportarten und
    e) die Angabe der Mitgliederzahl.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Mitglieder bleibt vom Beitritt zum Stadtsportverband unberührt.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    - durch schriftliche Austrittserklärung,
    - durch Auflösung des Mitgliedsvereins,
    - durch Änderung oder Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes,
    - durch Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort,
    - durch Verlust der Gemeinnützigkeit und
    - durch Ausschluß.
  2. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief des Vereinsvorsitzenden zum Jahresende möglich.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Stadtsportverband kann von der Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, und zwar wegen Handlungen, die gegen das Ansehen des Stadtsportverbandes und seine Satzung gerichtet sind sowie wegen Nichtbeachtung der Verbandsanordnungen. Die Mitgliederversammlung hat mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluß zu bestätigen.
  4. Der Austritt bzw. der Ausschluß befreit das Mitglied nicht von den Verpflichtungen des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Stadtsportverband.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung sowie an sonstigen Versammlungen Anträge zu stellen und an Abstimmungen mitzuwirken. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
      - einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, wobei der Betrag fur jeden Mitgliedsverein gleich hoch ist,
      - Bestands- und andere Erhebungen sowie Anfragen wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten.

§ 7
Organe
Die Organe des Stadtsportverbandes Speyer sind:
- die Mitgliederversammlung,
- die Vorstandschaft und
- der Vorstand.

§ 8
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt, und zwar im ersten Vierteljahr. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit Tagesordnung muß 14 Tage vor dem Termin schriftlich ergehen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen
    und zwar
    - auf Beschluß der Vorstandschaft oder
    - auf Antrag eines Viertels der Mitglieder.
    Der Antrag hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes,
    b) Bericht des Schatzmeisters,
    c) Bericht der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Schatzmeisters,
    e) Entlastung der Vorstandschaft,
    f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    g) Satzungsänderungen, soweit diese erforderlich sind,
    h) Festsetzung des Jahresbeitrages und Beschlußfassung über die ordnungsgemäß gestellten Anträge.
  4. Anträge sind schriftlich bis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden anzuzeigen. Später eingehende Anträge können nur noch als Dring-lichkeitsanträge am Schluß der Tagesordnung behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages bejahen. Anträge der Mitglieder auf Satzungsänderung müssen bis zum 31.12. beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 § 9
Vorstandschaft und Vorstand

  1. Die Vorstandschaft besteht aus
    - dem/der 1. Vorsitzenden
    - dem/der 2. Vorsitzenden
    - dem/der Schriftführer/in
    - dem/der Schatzmeister/in
    - bis zu 5 Beisitzer/innen, deren Aufgabenbereiche im Innenverhältnis geklärt werden
    - dem/der Sportkreisvorsitzenden als Delegiertenmitglied sowie
    - dem/der Sportkreisjugendleiter/in als Delegiertenmitglied.
  2. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verband gerichtlich und außergericht-
    lich. Im Innenverhältnis zum Verband wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  3. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten ihre Meinung in den Vorstandschaftssitzungen einzuholen.
  4. Der Vorsitzende kann jederzeit Vorstandschaftssitzungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder fordert.
  5. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10
Wahlen

  1. Ein, durch die Mitglieder gewählter, Teilnehmer leitet die Wahlen. Zu seiner Unterstützung werden zwei Beisitzer ernannt.
  2. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
  3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein weiterer Wahlgang. Bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist der gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies nicht der Fall, so treten die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zur Stichwahl an.
  4. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Bei frühzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft die Vorstand-schaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandschaftsmitglied.


§ 11
Kassenprüfung
Die Verbandskasse ist jährlich von zwei durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören und dürfen auch nicht Mitglied ein und desselben Vereines sein. Sie haben der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Schatzmeisters vorzuschlagen.


§ 12
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaftssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, aus der das Stimmenverhältnis ersichtlich ist.


§ 13
Ehrungen
Ehrungen werden in einer besonderen Ehrenordnung festgelegt.


§ 14
Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Stadtsportverbandes kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 -Mehrheit der dem Stadtsportverband angehörenden Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 3/4 der Mitglieder erschienen, ist erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Danach kann mit 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Stadtsportverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Stadt Speyer zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Jugendsportes verwenden muß.

 

          (Jürgen Kief)                                    (Frank Brzoska)

  1. Vorsitzender                                       2. Vorsitzender

 

Speyer, den 27. März 2019 

 

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.März 2019 wurde der § 9 Vorstandschaft und Vorstand (Abschnitt 1.) geändert, sowie dem Personen Gleichheitsprinzip angepasst.

 

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